Eine kleine Anekdote aus früheren Zeiten: Mühlenverordnung von 1625
Der Mahlgast hatte seine Frucht zunächst dem Mühlenwieger zuzustellen, der ihm
darüber ein „Zeichen“ aushändigte. Die gewogene Frucht wurde dann durch den
Mühlenmeister einem Mühlenknecht zum Aufschütten zugeteilt, wobei darauf zu
achten war, dass keine Frucht zu Schaden des Mahlgastes zurückgehalten, sondern
ordnungsgemäss die Reihenfolge der Mahlgäste auch eingehalten wurde nach
dem alten Rechtsgrundsatz: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.“
War der Andrang sehr gross, so sollte jeden Tag eine Aufstellung gemacht werden,
in welcher Reihenfolge die Mahlgäste zu bedienen seien. Diese sollte auch auf
einer besonderen Tafel zur öffentlichen Einsicht aufgeschrieben werden. Dabei
sollten die Mahlgäste mit kleineren Fruchtquanten bei Tage abgefertigt werden,
während die Mahlgäste mit grossen Fruchtquanten zur Nachtzeit mahlen sollten,
damit dann nicht zu viele fremde Personen in der Mühle wären.
Alle Schimpf- und Scheltworte sowie alles Fluchen und Schwören in der Mühle war
ebenfalls verboten, auch das Mitbringen von Hieb-, Stich- und Schusswaffen, sofern
es nicht um notwendige Messer handelte. Dem Mühlenbediensteten war auch alles
Spielen, Zechen, Fischen und Angeln verboten, desgleichen fremde Personen in die
Mühle einzuführen oder einzulassen. Streng verboten war auch das Anfeuchten von
Frucht und Mehl, wodurch etwa die Kundschaft geschädigt würde; in jeder herr-
schaftlichen Mühle sollte ein polierter Stahl vorhanden sein, der, in das Mehl
gesteckt, etwa vorhandene Feuchtigkeit anzeigte. Auch durfte der Mühlenknecht keine
Frucht für eigene Rechnung mahlen, ohne das notwendige Zeichen gelöst zu haben.
Ebenso durfte ohne Vorweisen des Mühlenmeisters weder Frucht noch Mehl aus der
Mühle gebracht werden. Ein Missbrauch, der mit Strafe geahndet werden sollte, hatte
sich insofern eingeschlichen, als die Müller ihre Mühlen verliessen, um zu zechen;
die Bäckerknechte, die aber beim Mahlgut blieben, liessen die Mühle nur langsam
laufen, um dadurch mehr Zeit zu einem gemächlichen Schlaf zu gewinnen, was die
Abwicklung der Geschäfte verlangsamte und störte. Es sollte darum kein Müller ohne
ausdrücklichen Urlaub seines Vorgesetzten die Mühle verlassen dürfen, vielmehr
sollte er sich dauernd um den ordentlichen Gang und guten Zustand des Mühlen-
werkes und der Steine kümmern.
Quelle: „Es klappert die Mühle“, Walter Wolf Windisch, Richard Weich; AT Verlag